Erwerbseinkommen ist nach dem 65. Lebensjahr überobligatorisch

21.03.2011

Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelal-tersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbs-tätigkeit ist sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist.

BGH XII ZR 83/08 vom 12.01.2011
(FamRZ 2011, 454)

Anmerkung RA Buchwald:
Das Gericht führt in seinem Urteil weiter aus, dass die ganz entscheidende Frage, in welchem Umfang/mit welcher Quote die über-obligationsmäßig erzielten Einkünfte für eine Unter-haltsberechnung heranzuziehen sind, nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden kann. Als wesentliche Kriterien kommen danach in Betracht: das Alter, die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Altersplanung, der ggf. erfolgte Versorgungsausgleich u.a.
Auch hier - wie bei vielen sog. "Billigkeitsentscheidungen" - ist es leider schwer bis unmöglich eine Prognose für den Ausgang eine Rechtsstreits hinsichtlich des für Unterhaltsforderungen zu verwendenden Anteils des überobligatorischen Einkommens zu treffen.



 

 
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