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Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten.
Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne des § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens - privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Kranken-versicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist.
OLG Koblenz Az 11 UF 620/09, vom 19.1.2010