Tel: 089 / 3506030 kanzlei@ra-bgg.de
Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inan- spruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Dies nahm der Bundesgerichtshof bei einer Ehefrau an, die ihrem geschiedenen Ehemann die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hatte. Die Frau wäre verpflichtet gewesen, ihren Ehepartner auch ungefragt darüber zu informieren, da sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts ausgewirkt hätte. Bei einem solchen Fehlverhalten kann der Unterhaltsanspruch zeitweise (hier für ein Jahr) angemessen (hier monatlich um 100 Euro) gekürzt werden.
Im Übrigen äußerte der Bundesgerichtshof Bedenken, ob der 49 Jahre alten Frau überhaupt noch Unterhaltsansprüche zustehen, da sie in der Lage war, wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten. In einem solchen Fall liegen in der Regel keine ehebedingten Nachteile mehr vor. Ob dies auch hier anzunehmen ist, hat die Vorinstanz zu klären.
Urteil des BGH vom 16.04.2008
XII ZR 107/06