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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.02.2014 entschieden, dass ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber dem volljährigen Kind regelmäßig nicht ausreicht, um den Anspruch auf Elternunterhalt entfallen zu lassen.
Im entschiedenen Fall hatte der Vater bereits 1972 den Kontakt zu seinem volljährigen Sohn abgebrochen, in seinem Testament eine Bekannte als Erbin eingesetzt und den Sohn auf den "strengsten Pflichtteil" gesetzt, weil seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr zu ihm bestehe.
Die Sozialbehörde, die längere Zeit Zahlungen für den Vater erbracht hatte, nimmt nach dessen Tod den Sohn auf Kostenerstattung in Anspruch. Während das Oberlandesgericht den Antrag der Behörde noch zurückgewiesen hatte, weil der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei, verurteilte der BGH den Sohn zur Zahlung und begründet diese Entscheidung damit, dass ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch zwar regelmäßig eine Verfehlung darstellt, diese aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung im Sinn des Gesetzes erscheinen lässt, zur Verwirkung des Elternunterhalts führt.
Solche Umstände lägen im vorliegenden Fall nicht vor. So habe sich der Vater in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes auch um diesen gekümmert und ist damit seinen Elternpflichten in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, im Wesentlichen nachgekommen. Die Errichtung des Testaments selbst stelle keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe.
BGH-Beschluss vom 12. Februar 2014 ‑ Az. XII ZB 607/12