Aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern verlangt der BGH alles Zumutbare, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen, was soviel heißt, dass vom Unterhaltsschuldner auch erwartet wird, dass er neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit aufnimmt, um seine Einkommenssituation zu verbessern. So hält der Bundesgerichtshof bei einer Hauptbeschäftigung im Umfang von 35 Stunden pro Woche eine Nebentätigkeit von weiteren 5 Stunden in der Regel für zumutbar.
Beschluss des BGH vom 24.09.2014 - XII ZB 111/13
FamRZ 2014, 1992